Das Hinweisgeberschutzgesetz ‐ der aktuelle Stand zur Whistleblower Richtlinie in Deutschland

Um künftig Whistleblower bei Verstoßmeldungen in Unternehmen zu schützen, brachte das Europäische Parlament die Richtlinie 2018/0106 COD auf den Weg. Im Oktober 2019 vom Rat der Europäischen Union verabschiedet, hatte Deutschland bis zum 17. Dezember 2021 Zeit, den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen und etwaige Maßnahmen zur Befolgung des Hinweisgeberschutzgesetzes zu tätigen. Ziel ist es, Hinweisgebern die Möglichkeit zu bieten, Missstände in Unternehmen zu melden, ohne Sanktionen, Diskriminierung oder Kündigung fürchten zu müssen. Die deutsche Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie wurde im April 2022 als Entwurf an das Justizministerium weitergeleitet und an die anderen Ministerien versandt. Der Beschluss des Kabinetts soll bis Juni 2022 feststehen, um anschließend im Herbst in Kraft zu treten.

Hinweisgebersystem ‐ Die gesetzliche Grundlage in Deutschland

Dass die Rechtslage für Whistleblower bis zum Gesetzesentwurf in Deutschland nicht eindeutig war, zeigt der Fall Heinisch. Nachdem die Altenpflegerin Brigitte Heinisch über Missstände bei ihrem Berliner Arbeitgeber Vivantes anmerken wollte, folgte im Frühjahr 2005 die Kündigung durch das Unternehmen. Heinisch hatte mehrfach über interne Ebenen Kontakt aufgenommen, bis sie sich selbst externe Unterstützung nahm. Dafür vorgesehene Meldemöglichkeiten im eigenen Unternehmen, die darüber hinaus ihre Anonymität gewährleistet hätten, gab es nicht. Der nachfolgende jahrelange Rechtsstreit ging schließlich zugunsten der Whistleblowerin aus. Das Risiko auf Sanktionen bei Meldung blieb jedoch weiterhin bei Arbeitnehmern. Um in derartigen Fällen künftig eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, hat das Justizministerium den Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG-E) publiziert.

Zentrale Regelungselemente der Whistleblowing Richtlinie

In einem Unternehmen liegen Missstände, Betrug oder Verstöße vor? Dann soll zukünftig das HinSchG-E greifen. Da es aktuell noch kein konkretes Gesetz gibt, können sich Whistleblower momentan noch nicht auf die Hilfe des deutschen Staates verlassen. Schon bald soll sich die Lage der Hinweisgeber verbessern, da das Compliance Gesetz zentrale Regelungselemente vorsieht:

Meldekanäle

Whistleblowern sollen zwei verpflichtende Meldekanäle zur Verfügung stehen: Ein interner Kanal des Arbeitgebers sollte in Form eines elektronischen Hinweisgebersystems, einer Ombudsperson oder einem neutralen Mitarbeiter der Compliance-Abteilung bestehen. Eine externe Meldestelle wird vom Bundesamt für Justiz geführt und wird von den bereits etablierten Systemen des Bundeskartellamts und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstützt.

Wahlrecht

Die Wahl des Meldekanals bleibt den Whistleblowern überlassen. Der Vorrang der internen Stellen besteht nicht länger. Bleibt die Reaktion der Meldestelle aus oder liegt eine mögliche „Gefährdung des öffentlichen Interesses“ vor, werden die Hinweisgeber auch bei der Kontaktaufnahme mit der Öffentlichkeit geschützt.

Anwendungsbereich

Im Entwurf sind Verstöße gegen nationales und europäisches Recht integriert. Die Ausweitung hat zum Ziel, „Wertungswidersprüche“ zu umgehen und rechtliche Unklarheiten aus dem Weg zu schaffen.

Verschlusssachen

Einige Informationen fallen unter die ärztliche oder die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Die Verschlusssachen sind auch weiterhin vertraulich und werden nicht ins Hinweisgeberschutzgesetz aufgenommen.

Welche Pflichten ergeben sich durch das Whistleblowing Gesetz für Unternehmen?

Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von 50 sind dazu verpflichtet, dem Whistleblowing-Gesetz Folge zu leisten und Meldesysteme einzurichten. Sofern die Mitarbeiteranzahl unter 250 liegt, wird für die Umsetzung der neuen Richtlinie eine Fristverlängerung bis zum 17. Dezember 2023 gestellt. Behörden und Unternehmen mit über 250 Mitarbeitenden haben zur Gewährleistung des Compliance-Gesetzes bereits seit Ende 2021 entsprechend zu handeln.

Als interne Meldestellen kommen verschiedene Kanäle in Frage. Beispielsweise erhalten Hinweisgeber mit eigens eingerichteten Hinweisgebersystemen, Telefonhotlines oder E-Mailnetzwerken die Möglichkeit, Missstände zu nennen. Einige Unternehmen benennen zusätzliche Vertrauenspersonen, die als erste Anlaufstelle dienen. Werden Verstöße geäußert, ist das Unternehmen verpflichtet eine Rückmeldefrist von drei Monaten einzuhalten, um sich bei dem Hinweisgebenden zu melden. Eine Ausnahme besteht bei Behörden, die in gesonderten Fällen eine sechsmonatige Frist erhalten.

Wird die gesetzte Deadline überschritten oder leiten die internen und/oder externen Meldekanäle keine Konsequenzen ein, gewährt der Richtlinienvorschlag dem Whistleblower die Möglichkeit, die sensiblen Informationen publik zu machen. So kann der Weg über soziale Medien, das Fernsehen, die Presse, Amtsträger oder zivilgesellschaftliche Organisationen gewählt werden.

Professionelle Hinweiswegebersysteme zur Wahrung der Anonymität

Da gerade bei Hotlines oder internen Ansprechpartnern die Anonymität nicht gewährleistet werden kann, bietet das Einbinden externer Hinweisgebersysteme wie Vispato eine sichere Lösung für Whistleblower. Als anonymer Meldekanal stellt Vispato sicher, dass sensible Daten sicher verwahrt und weiterleitet werden. Dank Ende-zu-Ende Verschlüsselung bleiben Hinweisgeber garantiert anonym. Für über 18 Sprachen ausgelegt, ist das System simpel in der Einrichtung und Bedienung. Auf die Konformität der EU-Richtlinien wird explizit geachtet!

Umfassender Schutz der Whistleblower

Essenziell für das Hinweisgeberschutzgesetz in Deutschland ist ein Ausschließen unzulässiger Vergeltungsmaßnahmen, wie etwa einer Kündigung, Gehaltskürzung oder Diskriminierung. Jeweilige Sanktionen, die der Hinweisgeber in Folge einer Meldung dennoch erfährt, werden von den örtlichen Behörden auf ihre Richtigkeit geprüft. Das jeweilige Unternehmen muss sein Vorgehen ausführlich begründen und beweisen, dass die Sanktionen nicht mit der Meldung im Zusammenhang stehen.

Entsteht der Verdacht, dass Repressalien angedroht oder sogar ausgeübt wurden, hat der Hinweisgeber laut HinSchG-E einen Anspruch auf Schadensersatz. Behinderungen des Whistleblowers und ähnliche Verstöße werden mit Strafen in Höhe von bis zu einer Million Euro geahndet.

In den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes in Deutschland sind nur rechtmäßige Hinweise integriert. Werden falsche und unbegründete Anschuldigungen getätigt, nimmt der Gesetzgeber Abstand vom Whistleblower. Die zuständigen Meldestellen müssen bei der Überprüfung der Hinweise mit sehr viel Sorgfalt und Bedacht vorgehen. Schließlich geht es beim Whistleblowing oft um Aussage gegen Aussage. Eine grob fahrlässige und und unrechtmäßige Meldung kann den Ruf des Unternehmens nachhaltig schädigen und wird somit ebenfalls strafrechtlich verfolgt. In diesem Fall wird das Unternehmen vor Missbrauch geschützt.

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